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   VGH Bayern, 04.03.2016 - 12 C 14.2069   

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https://dejure.org/2016,6982
VGH Bayern, 04.03.2016 - 12 C 14.2069 (https://dejure.org/2016,6982)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2016 - 12 C 14.2069 (https://dejure.org/2016,6982)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2016 - 12 C 14.2069 (https://dejure.org/2016,6982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Berechnung von Prozesskostenhilferaten und der voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23

    Rundfunkgebühr; Fernsehgebühr; GEZ; Verfahrenskostenhilfe; VKH;

    Die abweichende und vorliegend auch vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach Fernseh- und Rundfunkgebühren aus dem persönlichen Freibetrag der Parteien zu bestreiten seien (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - 9 WF 356/08 - juris, Rn. 17; LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - 1 Ta 323/12 - juris, Rn. 10; LAG Mainz, Beschluss vom 07.02.2012 - 3 Ta 266/11 - juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 - 12 C 14.2069 - juris, Rn. 6; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 115 ZPO, Rn. 40; Wache in: MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 115 ZPO, Rn. 54; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 ZPO, Rn. 31; zu § 73a SGG : Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 30), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, weil dem nicht leistungsberechtigten Beteiligten naturgemäß ganz regelmäßig der Weg über eine Gebührenbefreiung versperrt ist und dieser damit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung schlechter gestellt wäre als der leistungsberechtigte Beteiligte, bei dem regelmäßig dieser Bedarf nicht anfällt, oder derjenige, auf den sich im Sinne von § 4 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag die Gebührenbefreiung erstreckt.
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